Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Rechtsanwälte Thiery & Thiery
Bahnhofstraße 1
66111 Saarbrücken

Vertreten durch

Herrn Rechtsanwalt Detlef Thiey und
Frau Rechtsanwältin Justizrätin Gertrud Thiery

 

Hinweis zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).

 

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 681 958 150
Telefax: +49 (0) 681 958 1519
E-Mail: honorarkonsul@rathiery.de
Internet: honorarkonsul-oesterreich.rathiery.de

 

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 138201139

Steuernummer

090 166 01354

Berufsbezeichnung und zuständige Kammer:

Alle Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der 

Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5
66119 Saarbrücken
www.rak-saar.de
E-Mail: zentrales@rechtsanwaltskammer.saarland

 

Es gelten die nachstehend benannten berufsrechtlichen Regelungen für die anwaltliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die über die Bundesrechtsanwalts-kammer (http://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht) abrufbar sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO
Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA
Fachanwaltsordnung - FAO
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen
Union – CCBE

 

Berufshaftpflichtversicherung

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Königinstraße 2
80802 München

 

Räumlicher Geltungsbereich

im gesamten EU-Gebiet

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten

a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.

Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, begrenzt auf seine Leistungspflicht, Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist.

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